Unser Verein

Der Förderverein Fahrgastschifffahrt Krakower See e.V. wurde 2024 gegründet mit dem Ziel, auf dem Krakower See wieder eine Fahrgastschifffahrt zu ermöglichen. Neben der Unterstützung der Überführung des Fahrgastschiffes "Seestern" von Xanten nach Krakow am See, der Instandsetzung des Werftgeländes und des Werkstattgebäudes ist es die Organisation eines geregelten Fahrbetriebes.

Mittelfristig ist beabsichtigt, das Schiff an einen selbständigen Betreiber zu verpachten. Der Verein ist dann nur noch unterstützend für den Fahrbetrieb tätig und verwaltet weiterhin das Werftgelände.

Der Verein besteht ausschließlich aus ehrenamtlichen aktiven Mitgliedern sowie Fördermitglieder, die den Verein finanziell durch Spenden unterstützen.

Unsere Vereinssatzung

Förderverein Fahrgastschifffahrt Krakower See e.V.

Geänderte Satzung vom 25.02.2025

 

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Förderverein Fahrgastschifffahrt Krakower See e.V.. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Krakow am See, Goetheallee 6.  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Güstrow zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Er wird verwirklicht durch die Fortführung einer siebzigjährigen Schifffahrttradition in der Durchführung von Ausflugsfahrten auf dem Krakower Untersee.

(2) Zur Förderung des Vereinszwecks wird eine Zusammenarbeit mit der Stadt Krakow am See und deren unmittelbar am Tourismus beteiligten kommunalen Einrichtungen und touristisch wirtschaftlich tätige Unternehmen und Firmen angestrebt. Gleiches gilt für eine Zusammenarbeit mit Institutionen, die ähnliche Ziele wie der Förderverein verfolgen sowie eine Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und Behörden.        

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erfüllt seine Aufgaben unabhängig von Parteien, Weltanschauungs, -Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlich demokratischen Grundsätzen.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein darf zur Erfüllung seiner Ziele einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

(7) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Personen sein, die dem Verein beitreten und seine Ziele anerkennen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

(2) Der Förderverein hat ordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

a) Ordentliche Mitglieder sind die in den Verein aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen, die die Satzung des Vereins anerkennen und nach ihren Möglichkeiten verwirklichen.

b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten.

c) Der Förderverein kann Persönlichkeiten, die sich um die Vereinsarbeit besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Vereinsziele zu verwirklichen und einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 15. Juli des laufenden Jahres möglich ist;

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit

Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden entscheidet. Ein Ausschluss ist bei Verstößen gegen die Mitgliederpflichten möglich.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

  

§ 4   Organe

Organe des Vereins sind

1.     der Vorstand

2.     die Mitgliederversammlung.

 

                                             § 5   Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer. Die weitere Verteilung der Aufgaben legt der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit fest.

(2) Der Verein wird i.S. d. § 26 BGB durch seine Vorstandsmitglieder gesetzlich vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und wird nach erfolgter Prüfung durch sie entlastet.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf dieser Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unterschrieben wird und den Mitgliedern auf Verlangen vorzulegen ist.

(6) Bei kurzfristigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein kommissarisches Ersatzmitglied benennen.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Kosten können auf Antrag erstattet werden.

(8) Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer wählen, die die Arbeit des Vorstandes unterstützen. Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. Beisitzer haben beratende Stimme.

 

§ 6   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a) den ordentlichen Mitgliedern (gem. § 3 Abs. 2 Buchst. a) sowie Ehrenmitglieder (gem. § 3 Abs. 2 Buchst. c)  mit vollem Stimmrecht und

b) den fördernden Mitgliedern (gem. § 3 Abs. 2 Buchst. b) ohne Stimmrecht.

(2) Die Versammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Einberufung muss schriftlich vier Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Versammlung wird von den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Während der Wahl des Vorstandes wird sie von einem hierzu bestimmten Mitglied geleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins im Sinne des Satzungsauftrages
  • Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie Erteilung der Entlastung
  • Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren in getrennten Wahlgängen
  • Bestellung von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren. Sie sind ordentliche Mitglieder des Vereins, prüfen die Vereinskasse einmal jährlich und berichten der Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Erledigung von Anträgen und Beschwerden
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(5) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Für eine Satzungsänderung und für eine Vereinsauflösung ist jeweils eine Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmen erforderlich.

(6) Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle sonstigen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 10 % der erschienenen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, von dem Protokollführer zu unterschreiben und von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

§ 7  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

 

§ 8  Finanzwesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Über die Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Fördermitglieder (gem. § 3 Abs. 2 Buchst. b dieser Satzung) bestimmen ihre Beiträge selbst durch verbindliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins satzungsgerecht. Der Rechnungsführer führt die finanziellen Beschlüsse des Vorstands aus und überwacht die Finanzen.

(5) Nachgewiesene Kosten im Auftrag der Vereinsarbeit können auf Antrag erstattet werden.

 

 § 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins nach § 6 Absatz (5) oder aus anderen Gründen bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder als Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Krakow am See, der es ausschließlich und unmittelbar für touristische Zwecke zu verwenden hat.